Vereinssatzung
Auszug aus der Satzung vom 13. März 1992
...
§ 9 Begründung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Über das schriftlich zu stellende Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Bei Jugendmitgliedern ist als Zustimmung die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 10 Beiträge und Gebühren
Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe den notwendigen und zwangsläufigen Ausgaben des Vereins entsprechen muss, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Bedarfsfall kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung die Erhebung des Mitgliedsbeitrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Die Zahlungsweise regelt der Vorstand.
Eine zu entrichtende Wiederaufnahmegebühr wird in jedem Fall vom Vorstand festgesetzt.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat durch sein persönliches Verhalten und Auftreten das Ansehen des Vereins hoch zu halten und dessen Wohl und sportliche Ziele zu fördern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, die die Mitgliederversammlung festsetzt, verpflichtet.
Den Mitgliedern des Vereins stehen die Anlagen und die Gerätschaften im Rahmen der Übungs- und Trainingszeiten zur sportlichen Nutzung zur Verfügung. Damit der Sportbetrieb ungehindert durchgeführt werden kann, legt die Vorstandschaft die Übungsstunden fest. Auch in Einzel- und Ausnahmefällen entscheidet die Vorstandschaft über die geregelte Nutzung der Anlagen und Gerätschaften.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, in allen Abteilungen des Vereins Sport zu treiben.
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten spätestens bis zum 15. November. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind spätestens zum Austrittstermin zu erfüllen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
...
Hier können Sie die komplette Satzung als pdf-Datei herunterladen.